Satzung

SATZUNG


Hier findest Du die aktuelle Satzung unseres Vereins.

 Satzung
Angelverein Pendelfischer Hohenmölsen e.V.


§1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen
Angelverein Pendelfischer Hohenmölsen e.V.

In ihm schließen sich die Castingsport- und Angelfreunde zusammen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hohenmölsen.
Bei einer Mitgliedschaft erkennt er Satzung und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck, Grundsätze und Aufgaben

  1. Hauptanliegen ist die Jugendarbeit im Castingsport sowie das Umweltbewusstsein der Angler und Bürger. Die Hege und Pflege der Gewässer einschließlich des artenreichen Fischbestandes ist Anliegen des Vereins. Der Verein pflegt und fördert die anglerische Betätigung.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, Mittel die dem Verein zufließen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische und radikalistische Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er fördert die Kontakte zu allen Casting- und Angelfreunden und Vereinen des In- und Auslandes, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen. Der Verein setzt sich aktiv für den Naturschutz, Fischereischutz, Umweltschutz und Gewässerschutz ein.

§3
Mitgliedschaft

Der Verein Besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat.
Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Heranwachsenden unter 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter; über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, den Verein angehören will ohne die Angelfischerei als Vereinsmitglied auszuüben. Für die Aufnahme gilt die Regelung wie für ordentliche Mitglieder entsprechend.
Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist, aber sich um diesen verdient gemacht hat.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorsitzenden erklärt sein.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
  • gegen die Satzung verstößt;
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des dem Vereins erkennen lässt;
  • den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt;
  • sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen, Verstoß gegen die Umwelt-, Natur-, und Tierschutzbestimmungen oder durch sonstige Handlungen strafbar gemacht und/ oder andere zu einer solchen Tat angestiftet und/ oder innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten und Unfrieden gegeben hat.
Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.

Bei Rückstand der Zahlung vom Jahresbeitrag über 3 Monate, erlischt die Mitgliedschaft ohne Einspruchsrecht.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§6
Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich aus:
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Zuwendungen aus dem Gewässerfond des LAV
  • Spenden
  • Sonstige Einnahmen
Eine Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe evtl. zu erhebender außerordentlicher Beiträge, Umlagen, Anzahl der Pflicht-Arbeitsstunden pro Mitglied und der Verrechnungswert von nicht geleisteten Pflicht-Arbeitsstunden, wird durch die Mitglieder-Versammlung am Jahresende für das folgende Jahr festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und den Pflicht-Arbeitsstunden befreit.

Passive Mitglieder sind ebenfalls von den Pflichtarbeitsstunden befreit.

§7
Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die vom Verein gepachteten bzw. zur Verfügung gestellten Sportgewässer und sonstige Gerätschaften des Vereins zweckentsprechend zunutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und alle anderen Ordnungen des Vereins und des vorgestellten Dachverbandes einzuhalten.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Eintrittsgeldern und Beiträgen und sonstiger Forderungen der Finanzordnung des Vereins verpflichtet.
Alle Mitglieder sind verpflichtet Änderungen zur Person und/ oder Mitgliedschaftsverhälstnisses umgehend schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen.

§8
Organe

Die Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, jedoch höchstens aus 9 Mitgliedern
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Jugendleiter
  • dem Schriftführer
  • dem Gerätewart
  • dem Vorstandsmitglied zur Besonderen Verwendung
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Dringliche Entscheidungen können vom Vorsitzenden allein getätigt werden, sind aber dem Vorstand im Nachgang vorlagepflichtig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen (Akklamation), es sei denn, 50% Prozent der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Wahl. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nur in einer Person vereinigt werden, wenn der Vorstand mit weniger als neun Mitgliedern arbeitet. Wobei die Vorstandsämter Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister nicht vereinigt werden dürfen.
Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.

§10
Mitgliederversammlung

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden im Kalenderjahr statt. Die Jahreshauptversammlung findet zum Abschluss des Kalenderjahres oder bis Ende Februar des Folgejahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Grüne beim Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§11
Die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Besonders ist diese zuständig für:
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entscheidungen über die Aufnahme neuer und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Auszeichnung und Ehrungen
  • Auflösung des Vereins

§12
Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in schriftlicher Form oder als E-Mail und hat mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.

§13
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird die Versammlung von einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins zu beantragen und den Mitgliedern mitzuteilen.

§14
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§15
Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern

Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport und Naturschutz im Allgemeinen, können Ehrungen vorgenommen werden. Auszeichnungen und Ehrungen vom Landes-Angler-Verband richten sich nach deren Auszeichnungsordnung.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder dafür abstimmen.

Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.

§16
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer. Diese dürfen nicht den Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die kassen des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Die Kassenprüfer bestimmen von sich aus, wann und wo geprüft wird.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen, die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§17
Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Gewässerordnung zu erlassen. Die Gewässerordnung des Landes-Angler-Verbandes ist im Falle der Mitgliedschaft im LAV-Sachsen-Anhalt, für die Vereinsmitglieder gültig.

Weitere darüber hinaus notwendige, sich ergebende Ordnungen kann der Verstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zweidrittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.

§18
Protokollierung von Mitgliederversammlungen und Beschlüssen

Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes, Zeit, Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind in den Niederschriften als "Beschluss" sichtlich zu kennzeichnen.

Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer zu unterschreiben.

§19
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, sofern zweidrittel aller Mitglieder anwesend sind und dreiviertel aller Anwesenden dafür gestimmt haben.

Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, soll das Vermögen nach Erfüllung aller noch anstehenden Verbindlichkeiten, dem Verein der Angler Hohenmölsen e.V. der es, zur ausschließlichen Verwendung gemeinnützigen Zweckes, speziell für die Förderung des Sportes einzusetzen hat.

§20
Haftung

Jedes ordentliche und passive Mitglied ist selbst für den Abschluss einer entsprechenden Versicherung für seine anglerischen Betätigung verantwortlich. Der Verein selbst übernimmt keine Haftung beim Eintreten jeglicher Schadensfälle.

Die Haftung für Mitglieder des LAV des DAV ergibt sich aus deren Satzung und Rechtsstellung.

§21
Allgemeines

Sofern und soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen ergänzend.

Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit Hilfe der EDV. Die Daten der Mitglieder werden zu diesem Zweck unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert.

§22
Inkrafttreten

Die Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.06.2011 in Hohenmölsen beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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