Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Dringliche Entscheidungen können vom Vorsitzenden allein getätigt werden, sind aber dem Vorstand im Nachgang vorlagepflichtig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen (Akklamation), es sei denn, 50% Prozent der anwesenden Mitglieder verlangen eine geheime Wahl. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nur in einer Person vereinigt werden, wenn der Vorstand mit weniger als neun Mitgliedern arbeitet. Wobei die Vorstandsämter Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister nicht vereinigt werden dürfen.
Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden im Kalenderjahr statt. Die Jahreshauptversammlung findet zum Abschluss des Kalenderjahres oder bis Ende Februar des Folgejahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Grüne beim Vorstand beantragen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entscheidungen über die Aufnahme neuer und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Auszeichnung und Ehrungen
- Auflösung des Vereins
§12
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt in schriftlicher Form oder als E-Mail und hat mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des Abzuändernden wörtlich mitgeteilt werden.
§13
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung von beiden wird die Versammlung von einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins zu beantragen und den Mitgliedern mitzuteilen.
§14
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§15
Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport und Naturschutz im Allgemeinen, können Ehrungen vorgenommen werden. Auszeichnungen und Ehrungen vom Landes-Angler-Verband richten sich nach deren Auszeichnungsordnung.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wenn Zweidrittel der anwesenden Mitglieder dafür abstimmen.
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder.
§16
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer. Diese dürfen nicht den Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die kassen des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer bestimmen von sich aus, wann und wo geprüft wird.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bei Neuwahlen, die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§17
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Gewässerordnung zu erlassen. Die Gewässerordnung des Landes-Angler-Verbandes ist im Falle der Mitgliedschaft im LAV-Sachsen-Anhalt, für die Vereinsmitglieder gültig.
Weitere darüber hinaus notwendige, sich ergebende Ordnungen kann der Verstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zweidrittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.
§18
Protokollierung von Mitgliederversammlungen und Beschlüssen
Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes, Zeit, Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind in den Niederschriften als "Beschluss" sichtlich zu kennzeichnen.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schriftführer zu unterschreiben.
§19
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, sofern zweidrittel aller Mitglieder anwesend sind und dreiviertel aller Anwesenden dafür gestimmt haben.
Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, soll das Vermögen nach Erfüllung aller noch anstehenden Verbindlichkeiten, dem Verein der Angler Hohenmölsen e.V. der es, zur ausschließlichen Verwendung gemeinnützigen Zweckes, speziell für die Förderung des Sportes einzusetzen hat.
§20
Haftung
Jedes ordentliche und passive Mitglied ist selbst für den Abschluss einer entsprechenden Versicherung für seine anglerischen Betätigung verantwortlich. Der Verein selbst übernimmt keine Haftung beim Eintreten jeglicher Schadensfälle.
Die Haftung für Mitglieder des LAV des DAV ergibt sich aus deren Satzung und Rechtsstellung.
§21
Allgemeines
Sofern und soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen ergänzend.
Die Mitgliederverwaltung erfolgt mit Hilfe der EDV. Die Daten der Mitglieder werden zu diesem Zweck unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert.
§22
Inkrafttreten
Die Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.06.2011 in Hohenmölsen beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.