Fischereischein u. Prüfung

FISCHEREISCHEIN U. PRÜFUNG


Hier findest du Informationen zu den verschiedenen Fischereischeintypen und die dazugehörigen Prüfungen, sowie Prüfungsgebühren.

Es werden 4 Arten von Fischereischeinen unterschieden: der Fischereischein gemäß § 28 des Fischereigesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (FischG LSA) sowie Jugend-, Sonder- und Friedfischfischereischeine gemäß § 29 des FischG LSA.*

Der Angelverein Pendelfischer Hohenmölsen e.V. unterstützt seine Mitglieder*innen, durch mehrjährige Erfahrung bei Fischerprüfungen jeglicher Art, aktiv bei ihrer Prüfungsvorbereitung und steht für (Rück-)Fragen jederzeit zur Verfügung.

Fischereischeintyp*

Fischereischein gemäß §28 FischG LSA
Der Fischereischein gemäß § 28 FischG LSA berechtigt zu allen zulässigen Angelmethoden, die entsprechende Angelerlaubnis vorausgesetzt. Fischereischeine werden für 1 bis 5 Jahre und auf Lebenszeit erteilt.
Nur Personen, die das 14. Lebensjahr beendet haben und die entsprechende Prüfung bestanden haben dürfen im Besitz eines Fischereischeins sein.

Prüfung*


In der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fischarten, die Hege der Fischbestände und die Gewässerpflege, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische sowie die für die Fischerei bedeutsamen Vorschriften des Tier-, Wasser-, Naturschutz und Tierseuchenrechts nachzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist der Besuch eines 30stündigen Vorbereitungslehrganges, in dem die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Solche Lehrgänge werden von vielen Anglervereinen und anderen Bildungsträgern angeboten.
Die Prüfung ist nach Absolvieren eines Vorbereitungslehrganges bei der für den Wohnsitz des Prüflings zuständigen Fischereibehörde (Ordnungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt) abzulegen. Dort muss man sich bis spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin zur Fischerprüfung anmelden.
Gegenstand der mündlich-praktischen Prüfung sind das Verhalten während der Fischereiausübung, der Umgang mit Fischereigeräten, Fragen zum Fischereirecht und angrenzenden Rechtsgebieten und das Versorgen gefangener Fische.

Nächste Termine im Landkreis:
Friedfischfischereischein gemäß § 29 des FischG LSA
Der Friedfischfischereischein gemäß §29 FischG LSA berechtigt nur zum Friedfischfang.
Nur Personen, die das 14. Lebensjahr beendet haben und die entsprechende Prüfung bestanden haben dürfen im Besitz eines Friedfischfischereischeins sein.

Die Friedfischfischerprüfung wird durch zahlreiche Anglervereine in Form eines Prüfungsgespräches zu erleichterten Bedingungen abgenommen.
Ein vorheriger Lehrgang ist dazu nicht erforderlich.

Nächste Termine im Landkreis:
zur Zeit leider keine Termine bekannt...
Jugendfischereischein gemäß § 29 des FischG LSA
Der Jugendfischereischein gemäß §29 FischG LSA berechtigt nur zum Friedfischfang.
Nur Personen, die das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr beendet haben und die entsprechende Prüfung bestanden haben dürfen im Besitz eines Jugendfischereischeins sein.
Der Jugendfischereischein läuft mit Vollendung des 18. Lebensjahres ab und bedarf einer erneuten Prüfung und dem Erwerb eines (Friedfisch-)Fischereischeins.

Die Jugendfischerprüfung wird durch zahlreiche Anglervereine in Form eines Prüfungsgespräches zu erleichterten Bedingungen abgenommen.
Ein vorheriger Lehrgang ist dazu nicht erforderlich.

Nächste Termine im Landkreis:
zur Zeit leider keine Termine bekannt...
Sonderfischereischein gemäß § 29 des FischG LSA
Für Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, besteht die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu erwerben. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.

Die Sonderfischerprüfung hängt vom jeweiligen Zustand der zu prüfenden Person ab.

Gebühren*

Gebühren für die Teilnahme und Abnahme einer Fischerprüfung

  • Fischerprüfung (ab vollend. 18. Lebensjahr)
  • Fischerprüfung (bis vollend. 18. Lebensjahr)
  • Friedfischfischerprüfung (ab vollend. 18. Lebensjahr)
  • Friedfischfischerprüfung (bis vollend. 18. Lebensjahr)
  • Jugendfischerprüfung

Gebühren für die Ausstellung des Fischereischeins
  • Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für ein oder zwei Jahre
  • Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für drei oder vier Jahre
  • Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für fünf Jahre
  • Fischereischeine und Friedfischfischereischeine auf Lebenszeit
  • Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr
  • Sonderfischereischeine für ein bis fünf Jahre
  • Sonderfischereischeine auf Lebenszeit
  • Jugendfischereischeine

Fischereiabgabe
  •  Fischereischeine und Friedfischfischereischeine für ein bis fünf Jahre
  • Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine
  • Fischereischeine auf Lebenszeit



56,00 €
28,00 €
56,00 €
28,00 €
28,00 €





7,70 € pro Jahr

6,70 € pro Jahr

30,00 €

150,00 €


2,60 € pro Jahr
2,60 € pro Jahr
65,00 €
2,60 € pro Jahr




6,00 € pro Jahr
1,00 € pro Jahr
125,00 €
* alle nötigen Informationen stammen von der entsprechenden Seite des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt
Weitere Informationen zum Thema Fischereischein können ebenfalls dieser Seite entnommen werden.
Gern kannst Du uns Deine Frage auch über unser Kontaktformular an info@pendelfischer.de senden.


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